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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), geändert durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154), wird wie folgt geändert: Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: „sehr gut“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
Die § 16 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 16 Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“.
Die § 20 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 20 aufgehoben“.
Die § 21 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 21 aufgehoben“.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie seine Leistungsbereitschaft“ gestrichen.
Die Absätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„(6) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
;
; „befriedigend“
; „ausreichend“
; „mangelhaft“
. Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.
Den Noten gemäß Absatz 7 liegen folgende Definitionen zu Grunde:
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“
Die §§ 20 und 21 werden aufgehoben.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. In der Klassenstufe 1 wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. Ab der Klassenstufe 2 erfolgt die Benotung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3. Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.“
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie beinhalten die Noten
gemäß § 15 Abs. 3,
ab der Klassenstufe 2 die Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
in den Klassenstufen 1, 2 und 3 eine Beschreibung der Lernentwicklung; hier werden Aussagen über kognitive, kreative, musische und motorische Fähigkeiten getroffen und über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern informiert.
Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schüler beinhalten.“
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