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Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 19 Leistungsnachweise § 19a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 4 Absatz 1 sowie 3 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 16 sowie 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3 bis 8, die §§ 18 und 19 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5, die §§ 21 und 23 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie Abschnitt 6 mit Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Grundschulen entsprechende Anwendung. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept begründet sind.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Termin“ die Wörter „für die Anmeldung nach Satz 4“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind von den Eltern an einer Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden, sofern diese sie nicht an einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule angemeldet haben.“
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Schulen in freier Trägerschaft teilen bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken schriftlich mit, welche Kinder an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen und welche nicht aufgenommen werden. Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie gesetzliche Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben.“
Absatz 7 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Daten werden verarbeitet:
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
Geschlecht des Kindes;
Anschrift der Eltern und des Kindes;
Telefonnummer;
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;
Staatsangehörigkeit des Kindes;
Religionszugehörigkeit des Kindes;
Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen;
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. Die Eltern müssen Änderungen der Daten nach Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 3 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern verarbeitet werden.“
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Absatz 3 bis 10 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Förderschulen“ die Wörter „vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschulen,“ die Wörter „der Gemeinschaftsschulen,“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In diesem Gespräch ist insbesondere auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.“ bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „der Oberschule und des Gymnasiums“ durch die Wörter „weiterführender allgemeinbildender Schulen“ ersetzt.
In § 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 3 bis 10 der Schulordnung Förderschulen“ durch die Wörter „§ 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule, eine Oberschule+ oder eine Gemeinschaftsschule wechseln. Schüler der Klassenstufe 1 bis 4 können von einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule an eine Grundschule wechseln.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen dort anfordert.“
§ 11 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
In § 17 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
§ 18 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 19 Leistungsnachweise“.
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
Klassenarbeiten,
Kurzkontrollen und
sonstigen Leistungen.“
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. Als sonstige Leistungen können im Einzelfall und altersangemessen auch Komplexe Leistungen anerkannt werden. Sie dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.“
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
Klassenarbeiten sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern. Diese sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.“
In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder an einer“ durch ein Komma und die Wörter „Gemeinschaftsschule oder“ ersetzt.
In § 25 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sachunterricht oder Mathematik höchstens einmal die Note ‚mangelhaft‘, insgesamt jedoch“ durch die Wörter „Mathematik oder Sachunterricht die Note ‚mangelhaft‘ und insgesamt“ ersetzt.
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Wiederholung“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
In § 27 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „überwechseln“ durch das Wort „wechseln“ ersetzt.
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