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Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 wird aufgehoben.
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 wird aufgehoben.
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt.
In § 14 Satz 3 werden die Wörter „26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504)“ durch die Wörter „9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
§ 35 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Folgeinventuren von körperlichen Vermögensgegenständen, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, darf auf eine körperliche Bestandsaufnahme verzichtet werden.“
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797)“ und die Wörter „23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist“ durch die Angabe „3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)“ ersetzt.
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 und 2 dürfen für die empfangenen, für Investitionen verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen eines Haushaltsjahres Sammel-Sonderposten gebildet werden, die beginnend mit dem Haushaltsjahr der Bildung in zwanzig gleichen Jahresraten aufzulösen sind.“
§ 52 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Verpflichtungen gegenüber organisatorisch oder rechtlich verselbständigten Einheiten nach § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;“.
In § 57 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a werden jeweils die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
Nach § 61 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Sollen die Anschaffungskosten angesetzt werden und sind diese nicht ermittelbar, darf der zum Zeitpunkt der Bewertung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals als Ersatzwert angesetzt werden.“
§ 63 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Die Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.
Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) § 40 Absatz 2 Satz 3 und § 61 Absatz 6 Satz 2 dürfen beginnend mit dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss angewendet werden. Ersatzwert im Sinne von § 61 Absatz 6 Satz 2 ist der zum Stichtag des Jahresabschlusses der erstmaligen Anwendung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.