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Das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Interoperabilität“.
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Interoperabilität“.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen, nach der Angabe „S. 72“ wird die Angabe „, L 127 vom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt und die Angabe „S. 198“ wird durch die Angabe „S. 198, 199“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Informationssicherheit“ gestrichen.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Informationssicherheit“ gestrichen.
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und nach dem Wort „Grundgesetzes“ werden die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
§ 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt.“
In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „, Informationssicherheit“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.