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Das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, und andere spezielle Vorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „mehreren datenverarbeitenden Stellen im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsDSG“ durch die Wörter „gemeinsam Verantwortlichen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Satz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 SächsDSG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ und das Wort „Betroffenen“ wird durch die Wörter „betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist der Datenschutzbeauftragte zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 vorzulegen.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsDSG“ durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt und das Wort „schriftlich“ wird gestrichen. bbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „verantwortlich“ durch das Wort „zuständig“ ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Wörter „verantwortliche Stellen“ werden durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt. dd) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 7 SächsDSG“ durch die Wörter „Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Absatz 6 wird aufgehoben.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die staatlichen Behörden treffen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zur Einhaltung der Informationssicherheit nach § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die in ihren informationstechnischen Systemen verarbeiteten Daten. Solche Maßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen der Verletzung der Schutzziele steht. Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Informationssicherheitsniveaus sind für die staatlichen Behörden die Standards und Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Für die Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679.“
In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „E-Government-Anwendungen“ die Wörter „sowie Verfahrens- und Kommunikationsdaten“ eingefügt.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
§ 15 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Informationssicherheit bei der Verarbeitung von Daten für die in § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes definierten Schutzziele Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit,“.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. zur Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,“.
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