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Die Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 10 wird das Wort „Stammdaten“ durch die Wörter „Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auftraggeber im Sinne von § 7 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Wörter „Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ ersetzt.
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „Vorabkontrolle nach § 10 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutzgesetzes und nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes“ durch die Wörter „Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus verarbeitet das Staatsministerium des Innern Verfahrens- und Kommunikationsdaten.“
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