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Die Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Gebühren erhoben für
In der Überschrift wird das Wort „Benutzungsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
Studiengänge, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und nicht berufsbegleitend eingerichtet sind, von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
Masterstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge von dem Teilnehmer des Studienganges,
die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von dem Teilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit dieser den Teilnehmer angemeldet hat.
Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden. Beamte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befreit, sofern ihre Teilnahme am berufsbegleitenden Studiengang dem laufbahnrechtlichen Aufstieg dient.
Die kreisangehörigen Gemeinden des Freistaates Sachsen sind im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. § 2 Höhe der Gebühr
Die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beträgt 2 925 Euro pro Student und Studiensemester. Für die Kreisfreien Städte und Landkreise des Freistaates Sachsen sowie den Kommunalen Sozialverband Sachsen ermäßigt sich im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung die Gebühr um die Hälfte. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit kann die Gebühr bei einer Ergänzung bereits bestehender Seminargruppen durch Studenten anderer Bundesländer auf 1 950 Euro pro Student und Studiensemester ermäßigt werden.
Die Gebühr für postgraduale und berufsbegleitende Studiengänge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 800 Euro bis 2 600 Euro pro Student und Studiensemester.
Die Gebühr für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt 10 Euro bis 3 800 Euro pro Teilnehmer und Maßnahme oder Tagung.
Mit der Gebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils zu Beginn des Studiensemesters,“. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3“ werden durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
In Absatz 3 wird jeweils vor dem Wort „Nummer“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Dem § 10 wird folgender § 9a vorangestellt: „§ 9a Übergangsregelung
Die Gebührenbefreiung nach § 1 Absatz 3 und die Gebührenermäßigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gelten erstmals für Studenten, die ihr Studium in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung nach dem 31. August 2019 aufgenommen haben. Für Studenten, die ihr Studium zuvor aufgenommen haben, entsteht dem zuweisenden kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber bis zum Abschluss des Studiums die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
Für Studenten, die ihr berufsbegleitendes Studium im Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die §§ 1 bis 3 in der zum Zeitpunkt der Studienaufnahme geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
In § 4 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Benutzungsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
In § 5 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Benutzungsgebühr“ durch das Wort „Gebühr“ ersetzt.
In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Überschrift der Tabellenspalte 3 der Anlage wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.