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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83) wird wie folgt geändert: „Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, im Gebiet mehrerer Landkreise oder Kreisfreier Städte vor, kann abweichend von Absatz 1 die oberste Landesgesundheitsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.“
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt: „In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.“
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
§ 7 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 20 Absatz 7 Satz 1“ wird ein Komma und die Angabe „§ 32 Satz 1“ eingefügt.
Die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ werden durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
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