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§ 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „die oberste Landesgesundheitsbehörde“ die Wörter „und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde“ eingefügt.
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die oberste Landesgesundheitsbehörde“ die Wörter „und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde“ eingefügt.
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