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Artikel 1 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 10. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 500) wird wie folgt gefasst: „Das Regierungspräsidium Dresden ist Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Mediendienste-Staatsvertrag und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Mediendienste-Staatsvertrag zuständig.“
Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung, ist die…
Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991…
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zugleich ist sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist Landesmedienanstalt im Sinne des…
§ 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.