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Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Am 24. Dezember und 31. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, von 6 bis 14 Uhr öffnen.“
In § 6 Absatz 1 werden nach der Angabe „24. Dezember“ die Wörter „und 31. Dezember“ eingefügt.
Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, falls der 31. Dezember auf einen Sonntag fällt.“
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „24. Dezember“ die Wörter „, der 31. Dezember“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.