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Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.“
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „5“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
In Absatz 2 Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „8“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
In Absatz 4 Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsSFG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Grundgesetzes“ die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen“ durch die Wörter „Besonderer Arbeitnehmerschutz“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Übrigen gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen die Vorschriften des § 17 Absatz 2 bis 5 und 9 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: „Diese nimmt auch die Befugnisse gemäß § 17 Absatz 8 des Gesetzes über den Ladenschluss wahr.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 EUR“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ und die Angabe „15 000 EUR“ wird durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(OWiG)“ gestrichen und die Wörter „2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2253, 2354)“ werden durch die Wörter „5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)“ ersetzt.
Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338) wird wie…
In § 7 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)…
Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658)…
der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S.…
Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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