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Nummer 2 der Anlage der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
Dem Buchstaben c wird ein Komma angefügt.
Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
„d) Förderung der Unterbringungskosten von Arbeitgebern für Arbeitnehmer mit Wohnort in der Tschechischen Republik und der Republik Polen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und e) Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.“
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