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Die Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter „und die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung“ eingefügt.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgender Buchstabe wird angefügt:
„f) Förderung der Kosten von Arbeitgebern für Testungen von Arbeitnehmern mit Wohnort in der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.“
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Fördermaßnahmen“ die Wörter „sowie für die Gewährung folgender Billigkeitsleistungen“ angefügt.
In Buchstabe c wird das Wort „und“ gestrichen.
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgender Buchstabe wird angefügt:
„e) Billigkeitsleistungen nach der RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV vom 15. September 2020 (SächsABl. SDr. S. S 390), die durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstige Billigkeitsleistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung im öffentlichen Personennahverkehr.“
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