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Die Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Pflegerische Tätigkeit Pflegefachfrau und -fachmann Altenpflegerin und -pfleger Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger Heilerziehungspflegerin und -pfleger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 SächsGfbWBVO.“
In Ziffer II werden im dritten Absatz nach der Angabe „Fachkräfte:“ auf einer gesonderten Zeile die Wörter „Pflegefachfrau und -fachmann“ eingefügt.
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