Art. 2 Nr. 2 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
In Ziffer II werden im dritten Absatz nach der Angabe „Fachkräfte:“ auf einer gesonderten Zeile die Wörter „Pflegefachfrau und -fachmann“ eingefügt.
Art. 3 Nr. 2 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
In § 5 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 sowie“ eingefügt.
Art. 43 SN-17646Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Nr. 2 Buchst. a SN-19776Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung
In Satz 1 werden die Wörter „Die Angebotserbringer sowie“ und das Wort „jeweiligen“ gestrichen und das Wort „Anerkennungsvoraussetzung“ wird durch das Wort…