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Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Staatsministerium für Kultus ermittelt auf der Grundlage von Erhebungen nach den §§ 47 und 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Bedarf an Neueinstellungen von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und den Bedarf an Ausbildungsplätzen in diesem Bereich. Zu diesem Zweck werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Monitoring“.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.“
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.“
In Satz 3 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182)“ durch die Wörter „23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“ ersetzt.
In § 18 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „3 033“ durch die Angabe „3 037“ ersetzt.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a Monitoring
Erhebungsmerkmale bei den zusätzlichen Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 sind
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die im Berichtsjahr eine Berufsqualifikation erworben und erstmals eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen haben, gegliedert nach Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation,
der Umfang von Fehlzeiten pädagogisch tätiger Personen in Arbeitstagen aufgrund von Krankheit, die länger als sechs Wochen dauerte, Beschäftigungsverboten und Elternzeit,
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die eine berufsbegleitende Ausbildung oder Weiterbildung an einer Fach- oder Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen begonnen haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
die Anzahl der Personen, die ein Praktikum in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung oder Weiterbildung in Vollzeit an einer Fach- oder Fachhochschule absolviert haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
der Umfang der Zeiten für Praxisanleitung in Stunden je Woche für die in Nummer 3 und 4 aufgeführten Personen,
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung beenden, gegliedert nach dem Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation, sowie
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren eine Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung aufnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Betreuungszahlen und zum Meldezeitpunkt bereits beschlossener Änderungen von gesetzlichen Personalstandards, gegliedert nach dem Jahr der voraussichtlichen Aufnahme der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation.
Ein Berichtsjahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 beginnt jeweils am 1. März des Vorjahres und endet Ende Februar des laufenden Jahres. Ein Prognosejahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und endet Ende Februar des Folgejahres.
Die Träger der Kindertageseinrichtungen übermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres anonymisiert die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 2 an das Landesjugendamt.“
Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt neu gefaßt:
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „3 037“ durch die Angabe „3 455“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Einrichtung“ durch das Wort „Kindertageseinrichtung“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.