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Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu Abschnitt 5 wird das Wort „Übergangsregelungen,“ gestrichen.
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 (aufgehoben)“.
In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1701)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 5, § 18 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, § 19 Satz 5, § 20 Satz 2, § 21 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
§ 14 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird gestrichen.
Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
Absatz 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „sowie die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 3“ gestrichen.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 „ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Die Sätze 2 und 4 werden gestrichen.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
In § 19 Satz 4 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874) geändert worden ist“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112, 1124)“ ersetzt.
In der Überschrift des Abschnittes 5 wird das Wort „Übergangsregelungen,“ gestrichen.
§ 23 wird aufgehoben.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.