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Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.
Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.
Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.
Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen oder einem Unternehmen des privaten oder…
Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.