Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Ziele des Gesetzes sind“ wird das Wort „gleichrangig“ eingefügt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,“.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen oder einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen), erteilt werden darf und nicht übertragbar ist. Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken. Wenn es der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.“
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen des § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275) entspricht.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
In Nummer 8 wird die Angabe „und § 23“ gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 6 wird aufgehoben.
§ 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Sperrsystem Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Teilnahme am übergreifenden Sperrsystem im Sinne von § 8 Abs. 1 GlüStV für Spielersperren.“
§ 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind mit den Daten aus dem übergreifenden Sperrsystem abzugleichen.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, 776)“ durch die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056)“ ersetzt.
§ 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf die auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Vorschriften erstellten Videoaufzeichnungen dürfen die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten der zuständigen Finanzämter und deren Aufsichtsbehörden Zugriff nehmen.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 12“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 7“ ersetzt.
§ 19 wird aufgehoben.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Absatz 8 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)“ durch die Wörter „Sächsischen…
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.