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Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom 1. Juni 2021 bis zum Ablauf der laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt. Bisherige Amtsperioden der Mitglieder des Rundfunkrates bzw. des Verwaltungsrates werden als eine Amtsperiode angerechnet.
§ 23 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zum 1. Juni 2021 geschlossen worden sind.
Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17.…
Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20.…
Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20.…
Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17.…
Alle Mitgliedschaften im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat, die bis zu den Neukonstituierungen des Rundfunkrats am 2. Dezember 2016 und des Verwaltungsrats am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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