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Dem § 6 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: „Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal www.amt24.sachsen.de zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“
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