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Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Zuständige oberste Landesbehörden nach § 40 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde nach den §§ 16 Absatz 3, 27 Absatz 2 Satz 1, 44, 45 Absatz 3 und 4, 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, 49 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3, 50 Satz 1, 51 Satz 1 und 2, 53 Absatz 2, 56 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 11 Satz 1 und 3 und Absatz 12, 57 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 und 58 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Zuständige Landesbehörde nach den §§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 12 Satz 1, 13 Absatz 3 und 60 Absatz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Meldungen nach § 11 Absatz 1, 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes haben gleichzeitig an die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg zu erfolgen.
Zuständige Stellen nach § 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, das Ministerium für Bildung und Kultur, das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.
Zuständige Länderbehörden nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.