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Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.
Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden:
Kassenmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält;
Einzahlungen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Absatz 3 Nummer 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden;
Einzahlungen, die die Gemeindekasse nach § 1 Absatz 3 selbst festsetzt.
Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und nur aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung (Kassenanordnung)…
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von…
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von…
die Zahlungsanordnungen an die erledigende Stelle nicht unbefugt geändert werden können und
§ 70 erhält folgende Fassung: „§ 70 Zahlungen Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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