§ 7 Abs. 1 SN-1923Allgemeines
Die Gemeindekasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen oder auf elektronischem Wege übermittelten…
§ 11 Abs. 3 SN-1923Sachliche und rechnerische Feststellung
Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form. Er kann bei automatisierten Verfahren in Ausnahmefällen…
§ 14 Abs. 3 SN-1923Einzahlungsquittung
Der Bürgermeister regelt die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung. Die Regelung muss den Erfordernissen eines sicheren Zahlungsverkehrs…
§ 9 Abs. 2 SN-1923Allgemeine Zahlungs- und Buchungsanordnung
Der Bürgermeister kann für Einzahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder nach allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanordnung zulassen,…
§ 37 SN-1923Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung durch andere Maßnahmen
Von den Anforderungen der §§ 35 und 36 kann der Bürgermeister Ausnahmen zulassen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der Kassengeschäfte und die Prüfung nach den…