§ 21a KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Fünfter Abschnitt Weitere Vorschriften für die…
§ 2 Abs. 2 SN-1923Fremde Kassengeschäfte
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas…
Art. 2 Abs. 2 Nr. 22 SN-17395Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Sonderkassen und Begriffsbestimmungen“.
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 SN-1923Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung
die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden;
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SN-1923Allgemeine Zahlungs- und Buchungsanordnung
geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist;