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Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.
Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten…
Zuständige oberste Landesbehörden nach § 40 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und das…
Dem § 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021…
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt: „In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde die Aufgaben und Befugnisse…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 6 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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