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Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 24 Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
Dem § 114 wird folgender Absatz 24 angefügt:
„(24) Für Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der verfassten Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. Diese Studenten können in die verfasste Studentenschaft wieder eintreten. Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. Die Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der verfassten Studentenschaft.“
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