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Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gewährte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Gebührenpflicht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 7 und § 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114 folgende Angabe eingefügt: „§ 114a Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“.
Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt: „§ 114a Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie
Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass auch für dem Wintersemester 2020/21 folgende Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben. Satz 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Septembers 2021 außer Kraft.“
Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese…
Dem § 1 der Sächsischen Regelstudienzeitverordnung vom 29. April 2021 (SächsGVBl. S. 513) wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt für das Wintersemester…
Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der…
1Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten…
In § 114a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. Mai 2022“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.