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Das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) wird wie folgt geändert:
In § 59 Abs. 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 69 Abs. 6 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
§ 73 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Akademische Assistenten werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.“
§ 77 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden das Wort „Räte“ durch die Wörter „Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit“ und die Angabe „§§ 142 bis 143d“ durch die Angabe „§§ 97 bis 100“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Rates“ durch die Wörter „Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Rates“ wird durch die Wörter „Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 142 und 143“ durch die Angabe „§§ 98 und 99“ ersetzt.
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 81 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt.
In § 82 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 139“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Dem § 114 wird folgender Absatz 23 angefügt:
„(23) Akademische Räte, die sich am 1. April 2014 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf der jeweiligen Dienstverhältnisse nach § 73. Ihre mitgliedschaftliche Stellung wird von den Regelungen der Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) nicht berührt. Bei einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 73 ist § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.“
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