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Die Sächsische Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199), die durch die Verordnung vom 16. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Für das in § 1 Satz 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. S. 837, 852), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, bezeichnete Schriftgut, das bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der Anlage 2 wird folgender Abschnitt angefügt: Nummer | Anstrich | Prozessakten | Jahre | Bemerkung | " „Sozialgerichtsbarkeit 111 | – | Prozessakten | die in Nummer 113 bezeichneten Schriftstücke | “. a) in denen eine Entscheidung getroffen wurde: – zur Minderung der Erwerbsfähigkeit – zum Grad der Behinderung – hinsichtlich einer Dauerrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit | 10 Jahre b) alle übrigen Akten | 5 Jahre
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