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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten werden, mit Ausnahme der Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, die Akten in den Verfahren elektronisch geführt, die in der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 20. August 2020 (SächsJMBl. S. 77), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. Mai 2021 (SächsJMBl. S. 38) geändert worden ist, bestimmt sind und die ab dem dort angegebenen Zeitpunkt neu eingehen oder in höherer Instanz fortgeführt werden.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „In Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden die Akten elektronisch geführt, die ab dem 13. Oktober 2021 bei den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten neu eingehen oder in höherer Instanz fortgeführt werden.“
Der Anlage 1 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 angefügt: Nummer | Gericht Nummer | Gericht „7. | Landgericht Zwickau
| Landgericht Chemnitz
| Landgericht Görlitz
| Oberlandesgericht Dresden“.
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