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Die Sächsische Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. eine Absolventenzahlprognose der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt sowie“
In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ist der zuständige Kreiselternrat“ durch die Wörter „sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt.
In Absatz 4 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt.
In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort „Landeselternrat“ die Wörter „und an die Stelle des Kreisschülerrates der Landesschülerrat“ eingefügt.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.