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Die Sächsische Justizvollzugsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 380) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt kann eine Leistungszulage in Höhe von bis zu 30 Prozent der Vergütung gewährt werden, wenn die im Abrechnungszeitraum geleistete Arbeitszeit vergütet wird (Zeitlohn) und die individuelle Leistung dies rechtfertigt.“
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