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Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untersuchungsgefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Untersuchungsgefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Untersuchungsgefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Untersuchungsgefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Untersuchungsgefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „(StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen und die Angabe „StPO“ wird durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Soweit erforderlich, wird ein Dolmetscher hinzugezogen.“
§ 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten.“
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hiervon kann mit Zustimmung der jungen Untersuchungsgefangenen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach den Bestimmungen des Teils 11 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf diese nicht zu befürchten sind.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen und der Verteidiger in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.“
§ 21 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Untersuchungsgefangenen mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Angabe „(BGBl. I S. 3710, 3973)“ wird durch die Wörter „(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit“ jeweils die Wörter „oder Bildungsmaßnahme“ eingefügt.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ihrer Religionsgemeinschaft“ gestrichen.
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214, 3219) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „trotz Abmahnung“ gestrichen.
Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Untersuchungsgefangenen und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
§ 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Untersuchungsgefangenen.“
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
In § 39 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
§ 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Untersuchungsgefangenen.“
§ 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250)“ durch die Wörter „Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.“
§ 46 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
Dem § 47 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Untersuchungsgefangenen entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
§ 49 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Untersuchungsgefangenen,“ die Wörter „auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,“ eingefügt.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Untersuchungsgefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.“
In § 52 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei Tage“ durch die Angabe „48 Stunden“ ersetzt.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung
Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.“
In § 54 Absatz 4 werden nach dem Wort „Schusswaffen“ die Wörter „sowie Reizstoffe“ eingefügt.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.“
In § 57 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
§ 59 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 7 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragenen“ und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die disziplinarische Trennung bis zu zwei Wochen.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
§ 61 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Untersuchungsgefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist ein Arzt zu hören. Während der disziplinarischen Trennung stehen die Untersuchungsgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen gefährdet würde.
Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
In § 62 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 5“ ersetzt.
§ 63 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden.“
§ 72 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „(JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280, 2285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
§ 75 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Gegen junge Untersuchungsgefangene darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 nicht verhängt werden. Die Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 sind nur bis zu zwei Monaten zulässig. Alle Disziplinarmaßnahmen sind erzieherisch auszugestalten.“
In § 82 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2012)“ durch die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 84 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ gestrichen.
In § 85 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 48 Absatz 2, § 69 Absatz 3 und § 88 wird jeweils die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
In § 32 Satz 2 und § 88a Satz 2 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
§ 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Verhältnis zum Bundesrecht Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Sachsen § 93 des Jugendgerichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und die §§ 177 und 178 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit in diesen Vorschriften Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug enthalten sind.“
In § 91 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung – StVollzVergO) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896)“ durch die Wörter „Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist“ ersetzt.
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