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Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Er kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik“.
Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 74a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
In § 1 werden die Wörter „(JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513, 517), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „angeordneter oder“ eingefügt.
In § 6 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ein anderer Gefangener“ durch die Wörter „eine andere sprachkundige Person“ ersetzt.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Belange der Personensorgeberechtigten und der Familienangehörigen der Gefangenen sind, soweit dies möglich ist und sie dem Vollzugsziel nicht zuwider laufen, bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen.“
§ 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten.“
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gefangenen mit“ die Wörter „angeordneter oder“ eingefügt.
§ 11 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.“
§ 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Kompetenz“ die Wörter „und familienunterstützende Angebote“ eingefügt.
In Nummer 18 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „familiären Bindungen und“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten“ durch die Wörter „Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten“ ersetzt.
In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422, 1427)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
§ 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Bei minderjährigen Gefangenen werden stets die Personensorgeberechtigten informiert. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.“
§ 33 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Gefangenen mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
§ 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragen“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „zugewiesen“ durch das Wort „übertragen“ ersetzt.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 29 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt voraus, dass den Gefangenen für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden. § 55b bleibt unberührt.
Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb der Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.“
In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ihrer Religionsgemeinschaft“ gestrichen.
§ 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
In Absatz 4 wird die Angabe „JGG“ durch die Wörter „des Jugendgerichtsgesetzes“ ersetzt.
§ 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „trotz Abmahnung“ gestrichen.
Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „JGG“ durch die Wörter „des Jugendgerichtsgesetzes“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Gefangenen und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „JGG“ durch die Wörter „des Jugendgerichtsgesetzes“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegt dem Vollzug eine Straftat nach §129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 15 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 und § 86 ermächtigt, nicht vorliegt.“ cc) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In § 48 Nummer 2 und § 53 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
In § 55 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
§ 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
§ 57 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 59 Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeit“ jeweils die Wörter „oder Qualifizierungsmaßnahme“ eingefügt.
Dem § 67 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 88 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.“
§ 68a Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Dem § 69 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Gefangenen entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
§ 71 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gefangenen,“ die Wörter „auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,“ eingefügt.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Gefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.“
In § 74 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Gefangenen ihrem Verteidiger“ durch die Wörter „des Gefangenen seinem Verteidiger“ und die Wörter „zwei Tage“ durch die Angabe „48 Stunden“ ersetzt.
Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung
Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Gefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Gefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.
Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.“
In § 77 Absatz 4 werden nach dem Wort „Hiebwaffen“ die Wörter „und Reizstoffe“ eingefügt.
§ 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.“
§ 82 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragenen“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die disziplinarische Trennung bis zu zwei Wochen.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.“
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
§ 83 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist ein Arzt zu hören. Während der disziplinarischen Trennung stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.
Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
In § 84 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 83 Absatz 5“ ersetzt.
§ 88 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530)“ durch die Wörter „Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 6 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
In Absatz 8 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
§ 90 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Personenbezogene Daten, die
Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.“ b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“ gestrichen und die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB“ wird durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.“
§ 91 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409, 3414) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 89 Absatz 1 Satz 2, § 92 Absatz 6, § 93 Absatz 4 und § 94 wird jeweils die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
In den §§ 95 und 97 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
§ 98 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Aus-, Fortbildungs-, Behandlungs- und Erziehungsmaßnahmen“ ersetzt.
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gefangenen sind vor schädlichen Einflüssen zu schützen.“
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 102 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „angeordneter oder“ eingefügt.
In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413)“ durch die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 108 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ gestrichen.
§ 113 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
In § 109 Absatz 1 und § 114 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
§ 115 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung – StVollzVergO) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57)“ durch die Wörter „Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „SächsJStVollzG“ gestrichen.
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