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Im Bodenplanungsgebiet ist eine Verlagerung von Bodenmaterial dem Grunde nach zulässig, wenn das Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe dieser Gebiete auf- oder eingebracht wird.
Eine Verlagerung von Oberbodenmaterial in den Unterboden ist ausnahmslos nicht und die von Unterbodenmaterial in den Oberboden nur nach Maßgabe des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung möglich.
Soweit ein Auf- und Einbringen in die oberste durchwurzelbare Bodenschicht beabsichtigt ist, soll dafür ohne Untersuchungspflicht ausschließlich Bodenmaterial aus der Teilfläche 1 verwendet werden. Bodenmaterial, welches in den Teilflächen 2 bis 4 angefallen ist unterliegt für diese Verwertung der Untersuchungspflicht. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Bodenschutzbehörde. Auf die Anlage 2, Tabellen 1 bis 4, wird verwiesen.
Oberbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne Untersuchungspflicht innerhalb des Auenbereichs der Zschopau verlagert werden.
Unterbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne eine Untersuchungspflicht a) aus den Teilflächen 1 und 2 in die Teilflächen 1 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau, b) aus der Teilfläche 3 in die Teilflächen 2 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau, c) aus der Teilfläche 4 in die Teilfläche 4 des Auenbereichs der Zschopau verlagert werden.
Oberbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird. Ausgenommen davon ist Oberbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 3 oder 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.
Unterbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird. Ausgenommen davon ist Unterbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.
Bei einer Nachnutzung als Kinderspielfläche ist die neu zu erstellende oberste durchwurzelbare Bodenschicht von darunterliegenden Bodenschichten durch den Einbau eines Trennelementes zu sichern.
Der Ausschluss des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in Böden nach § 12 Absatz 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bleibt unberührt.
Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.
Wird innerhalb des ausgewiesenen Gebietes Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe auf- oder eingebracht, entfällt…
Soll Bodenmaterial im Rahmen der Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich…
Bei der Durchführung von Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) sind für die Verlagerung von Bodenmaterialien die Mindestanforderungen in Abschnitt 5 dieser…
die Materialien am Herkunftsort oder in dessen räumlichen Umfeld oder innerhalb eines Gebietes im Sinne des Absatzes 4 umgelagert werden, das Vorliegen einer…
Über die Untersuchungen nach § 13 Abs. 3 sowie über den Einbau des Trennelementes nach § 13 Abs. 4 sind Aufzeichnungen zu führen und der nach § 13 SächsABG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.