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Über die Untersuchungen nach § 13 Abs. 3 sowie über den Einbau des Trennelementes nach § 13 Abs. 4 sind Aufzeichnungen zu führen und der nach § 13 SächsABG zuständigen Bodenschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege zum Nachweis der durchgeführten Untersuchungen und Maßnahmen sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Verlagerung der im Bodenplanungsgebiet bei Baumaßnahmen anfallenden nicht gefährlichen mineralischen Stoffe unterliegt für den Entsorger der Registerpflicht nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verlagerung des in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallenden Bodenmaterials (regelmäßig gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03*) unterliegt für den Erzeuger und Entsorger neben den Nachweispflichten nach § 43 KrW-/AbfG auch der Registerpflicht nach § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG.
Wer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Bodenmaterial verlagert, ist von der Pflicht befreit, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie des Ortes des Auf-…
Wer nach § 14 Absatz 1 Bodenmaterial verlagert, ist von der Pflicht befreit, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie der Standort- und Bodeneigenschaften am…
Die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben die Untersuchungsergebnisse nach Absatz 5 oder das Vorliegen der Voraussetzungen des…
Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von…
Unterbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.