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§ 1 Absatz 1 der Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird der Doppelpunkt am Ende gestrichen.
In Nummer 1 werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Angabe „38 Prozent“ durch die Angabe „45 Prozent“ ersetzt.
In Nummer 2 werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Angabe „44 Prozent“ durch die Angabe „49 Prozent“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Angabe „35 Prozent“ durch die Angabe „36 Prozent“ ersetzt.
In Buchstabe b wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Buchstabe c werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Wörter „Richtern und Staatsanwälten“ durch die Wörter „Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten“ ersetzt.
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