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§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) wird wie folgt gefasst: „(1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei: lfd. Nr. | für wen | prozent
| Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) | 36 Prozent
| Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C | 45 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei lfd. Buchstabe | bei wem | Prozent a) | Beamten der Laufbahngruppe 1 | 30 Prozent, b) | Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene | 33 Prozent und c) | Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richtern und Staatsanwälten | 37 Prozent der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“
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