Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „49 Prozent“ durch die Angabe „39 Prozent“ ersetzt.
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 26 Prozent,
Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, 27 Prozent und
Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 30 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.