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Das Universitätsklinika-Gesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen können.“
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.