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Die Sächsische Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2022 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 4 werden nach dem Wort „Förderschulen“ die Wörter „und LRS-Klassen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen und die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
In Abschnitt 1 der Anlage wird in der Zeile „Grundschule/Gemeinschaftsschule Primarstufe“ die Angabe „Klassenstufen 1 und 2, Regelklasse“ und die Angabe „25“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.