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Das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 3 bezeichnen die Begriffe
‚reglementierter Beruf‘ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen,
‚Berufsqualifikation‘ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird,
‚geschützte Berufsbezeichnung‘ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können,
‚vorbehaltene Tätigkeiten‘ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberin oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.“
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Ziffer I wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen.“ bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
die öffentliche Gesundheit,
die Wahrung der geordneten Rechtspflege,
der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
die Betrugsbekämpfung,
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
der Schutz des geistigen Eigentums,
der Umweltschutz,
die Sozialpolitik einschließlich der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes.“
Ziffer II wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Eigenart“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Tätigkeit“ durch das Wort „Tätigkeiten“ und werden die Wörter „die erforderliche Berufsqualifikation“ durch die Wörter „der erforderlichen Berufsqualifikation“ ersetzt.
In Nummer 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Dabei sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden: a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
eine vorhergehende Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.“
bbb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.