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Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302), wird wie folgt geändert: Die in § 2 Abs. 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union“.
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Dienstleistungserbringer
Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Kammer führt ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringer.
Die Bestimmungen des Zweiten, Fünften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Dienstleitungserbringer entsprechend.
Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 18 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.
Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringern auswirken können.
Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über
die Verletzung von Berufspflichten von Dienstleistungserbringern, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit der Dienstleistenden hervorzurufen,
Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, und
Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.
Im Falle einer Beschwerde gegen einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten den Beschwerde führenden Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Berufszulassungsbehörde. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.“
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.11 und 12 wird wie folgt gefasst: „11. die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,
Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 899) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr. Dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung.“
In § 10 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „oder für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft in der Kammerversammlung deshalb unzumutbar erscheint“ gestrichen.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) enthaltenen Grundsätze verletzt hat.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„(6) Staatsangehörige eines europäischen Staates mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise), die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, dürfen auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen.
Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland (außereuropäischer Staat) ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn dieser Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt.
Staatsangehörige eines europäischen Staates, deren Weiterbildung nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2003/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Abweichend von Satz 2 müssen Ärzte und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen.
Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.
Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 9 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an.“ b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Frist beträgt in Fällen, die unter Kapitel I und II des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, vier Monate.“
In § 22 Abs. 5 wird das Wort „inhaltlich“ durch die Wörter „hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.“
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
§ 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.
Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung ,Facharzt für Allgemeinmedizin’ oder ,Fachärztin für Allgemeinmedizin’ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung ,Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin’ oder ,Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin’ durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tage nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.
Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.
Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung ,Praktischer Arzt’ oder ,Praktische Ärztin’ zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung ,Facharzt für Allgemeinmedizin’ oder ,Fachärztin für Allgemeinmedizin’ führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
§ 34 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2950) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
§ 41 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Einspruch“ ersetzt.
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „den Einspruch“ ersetzt.
Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622) bereits eine Weiterbildung begonnen hat, ohne dass die Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 vorlagen, muss einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand spätestens durch Ablegen einer Kenntnisprüfung bei der Anmeldung zur Facharztprüfung nachweisen.“
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