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Das Sächsische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung von sich aus zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich ist zur Abwehr einer:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern“.
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger“.
In § 2 Nummer 22 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.“
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Justizvollzugsbehörde,
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.“
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „einer Amts- oder Berufsgeheimnisträgerin oder“ eingefügt.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ gestrichen.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Über“ die Wörter „jede Gefangene und“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für jede Gefangene und jeden Gefangenen sind von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.“
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. soweit dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,“. bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.
In Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c im Satzteil vor Doppelbuchstabe aa wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 10 Nummer 1 wird das Wort „Geheimnisträger“ durch die Wörter „Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger“ ersetzt.
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen an Seelsorgerinnen und Seelsorger übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger im Justizvollzug erforderlich ist.“ bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung Seelsorgerinnen und Seelsorgern die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte gestatten, soweit dies unbedingt erforderlich ist.“
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) zur Abwehr von konkreten Gefahren oder“.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „drohende,“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „drohende,“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „die Gefangene oder“ eingefügt.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Gefangene betreffenden Rechtssachen sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.“
In § 20 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „Amtsträgerinnen oder“ eingefügt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin Verletzte oder der Antragsteller Verletzter einer in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozeßordnung genannten Straftat ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozeßordnung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.“
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers“ ersetzt.
§ 25 Absatz 6 Satz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden, einer von diesen beauftragten Prüferin oder einem von diesen beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt,“.
§ 27 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Abfrage sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, insbesondere zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Verarbeitung der in § 15 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten
ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden und
der Freistaat Sachsen mit anderen Ländern und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Im Übrigen bleibt § 12 unberührt.“
Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den zur Einsichtnahme in die erhobenen Videodaten befugten Personenkreis.“
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des behördlichen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „der oder des Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
In § 42 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
§ 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern“.
§ 46 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Berufsgeheimnisträger“ durch die Wörter „Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs beauftragten
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater sowie Beraterinnen und Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, sowie
Seelsorgerinnen und Seelsorger unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Hilfspersonen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger.“ c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „externe“ die Wörter „Berufsgeheimnisträgerinnen und“ eingefügt. d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Dolmetscherinnen und“ eingefügt.
§ 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Offenbarungspflichten
Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder
Gefahr auch im Einzelfall schwerer Straftaten.
Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind oder durch Justizvollzugsbehörden mit der Untersuchung, Betreuung, Unterstützung oder Beratung von Gefangenen beauftragt sind, haben der Anstaltsleitung ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.
Externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.“
§ 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit“.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Behandeln“ die Wörter „Berufsgeheimnisträgerinnen und“ eingefügt.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten. Sind externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger eingeschaltet, übernimmt die Anstaltsleitung die Unterrichtung.“
§ 50 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „denen“ die Wörter „Berufsgeheimnisträgerinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
In Absatz 2 wird das Wort „Berufsgeheimnisträgern“ durch die Wörter „Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern“ ersetzt.
§ 52 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden die Wörter „des behördlichen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
In Nummer 5 werden die Wörter „den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
§ 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
Nummer 5 wird aufgehoben.
Nummer 6 wird Nummer 5.
§ 54 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 3 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffenen Personen zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 2 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.“
§ 55 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 54 zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen:
eine Person aus dem Kreis
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
der Notarinnen und Notare,
der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger nach § 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozeßordnung,
der nach § 149 Absatz 1 oder Absatz 3 der Strafprozeßordnung zugelassenen Beistände oder
der Beistände nach § 69 Absatz 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes,
Personensorgeberechtigte und
eine allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen allgemein beeidigten Dolmetscher.“
In § 56 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu fertigen. Für jede weitere Ablichtung können Kosten erhoben werden.“
§ 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleitung an.“
In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „eine Dolmetscherin oder“ eingefügt.
In § 59 Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; beim Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und beim Jugendarrest zwei Jahre.“ ersetzt.
In § 60 Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
§ 65 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes finden entsprechende Anwendung:
die §§ 16 und 17 über die Anrufung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und den Rechtsschutz gegen deren oder dessen Entscheidungen oder deren oder dessen Untätigkeit,
§ 21 über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und § 22 über die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person,
§ 24 über die Zusammenarbeit mit der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und § 25 über deren oder dessen Anhörung vor der Inbetriebnahme neu anzulegender Dateisysteme,
die §§ 34 bis 36 über die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten,
§ 37 Absatz 1 und die §§ 38 bis 40 über die datenschutzrechtliche Aufsicht durch die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
§ 41 über den Tätigkeitsbericht,
Abschnitt 7 über die Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen,
§ 46 über die gegenseitige Amtshilfe und
§ 47 über den Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung.“
§ 66 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden die Wörter „den Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
In Nummer 5 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Datenschutzbeauftragte oder“ eingefügt.
In Nummer 8 und 9 werden jeweils die Wörter „dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Sächsische Datenschutzbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte“ ersetzt.
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