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Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzerinnen und Besitzer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die Vermittlerinnen und Vermittler haben der Gemeinde auf Anforderung im Einzelfall bei Vorliegen eines Anfangsverdachts oder einer auf einer einzelfallbezogenen Tatsachenbasis beruhenden konkreten Gefahr eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Genehmigung nach § 2 oder zur Feststellung einer verbotenen Zweckentfremdung erforderlich sind. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind…
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohnerinnen und Bewohner, Verwalterinnen und Verwalter, Vermittlerinnen und Vermittler, Arbeitgeberinnen und…
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner haben Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur…
im Falle der Absätze 5 und 6die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,
Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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