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Sobald voraussehbar ist, dass Wohnraum bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem er den Wohnraum an einen Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle dessen Namen mitzuteilen und ihr den Wohnberechtigungsschein vorzulegen.
Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnraum oder die Begründung von Wohnungseigentum an solchem Wohnraum unverzüglich mitzuteilen.
Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Wohnungssuchenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Sicherung der Zweckbestimmung bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum.