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Die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 4. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1214) wird wie folgt geändert: Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“ c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (SächsGVB. S. 503)“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „§ 4 der Sächsischen Dolmetscherprüfungsverordnung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 548), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 23) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5 der Sächsischen Dolmetscherverordnung vom 3. April 2023 (SächsGVBl. S. 233)“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich und kann an allen Prüfungsteilen und Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Es bestellt die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie deren jeweilige Stellvertretung für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil sowie für die Erweiterungsprüfung nach § 11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Die mündliche Prüfung wird von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die Entscheidung ergeht bei Anwesenheit aller Fachprüferinnen und Fachprüfer mit einfacher Mehrheit.“
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
§ 11 wird wie folgt geändert.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.“
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