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Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236) wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Ausland erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise werden als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie mit den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme von § 16 keine Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.